Natürlich gibt es noch keine Erfahrungen mit der neuen Regelung (Änderung der StVO). Im Streitfall könnte nur ein Gericht über den speziellen Einzelfall entscheiden. In der Praxis wird es unmöglich sein, sich kurzfristig nach Wetterlage für oder gegen Winterreifen zu entscheiden. Denn wenn es morgens noch nach schönem Wetter aussieht, könnte es bereits abends viel kälter sein, oder schneien. Deshalb empfiehlt die Initiative PRO Winterreifen bereits seit Jahren, schon im Oktober auf Winterreifen umzurüsten - denn dies ist die geeignete Bereifung für die kalte Jahreszeit - und die Winterreifen dann bis Ostern auf dem Fahrzeug zu belassen. Nur so kann der Verkehrsteilnehmer relativ sicher sein, sein Fahrzeug bei plötzlichem Wetterumschwung nicht stehen lassen zu müssen. Unter extremen Witterungsbedingungen wie zum Beispiel Blitzeis könnte sich jedoch sogar ein noch so guter Winterreifen als ungeeignet herausstellen. Unter diesen Bedingungen sollte man auf die Teilnahme am Straßenverkehr ganz verzichten. Reifentests zeigen, dass ein Winterreifen in der Regel bei kalten Temperaturen, insbesondere auf Schnee und Eis, besser geeignet ist, als ein neuer Sommerreifen. Da eine für die herrschenden Wetterverhältnisse geeignete Bereifung gefordert wird, gilt diese Verordnung natürlich das ganze Jahr und bei allen Wetterbedingungen. Insbesondere bei starkem Regen sind Fahrzeuge, deren Reifen ein geringes Profil aufweisen, durch Aquaplaning besonders gefährdet. Stellt ein Autofahrer nun fest, dass seine Reifen nicht den Wetterverhältnissen gerecht werden und er dadurch bedingt unsicher fährt, so sollte er sein Fahrzeug an einem sicheren Ort stehen lassen. Es ist immer besser einen Streuwagen abzuwarten, oder erst nach einem starken Platzregen weiterzufahren. Seitens der Versicherungswirtschaft wird gesagt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch in den Fällen greift, in denen der Verkehrsteilnehmer trotz winterlicher Wetterverhältnisse kein Winterreifen verwendet hat. Allerdings kann es bei einem Verkehrsunfall bereits wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu höheren Haftungsanteilen kommen. In der Kfz-Kaskoversicherung könnte zudem in Einzelfällen grobe Fahrlässigkeit vorliegen, zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer mit Sommerreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen in Bergregionen fährt, in denen Winterausrüstung vorgeschrieben werden könnte. Verantwortlich sind grundsätzlich der Fahrer und der Halter des Fahrzeugs. Sie haben es in der Hand, das Fahrzeug bei den jeweiligen Wetterverhältnissen mit geeigneter Bereifung auszustatten. Aufgrund der Neuregelung der StVO kann auch ein Mietwagenunternehmen kann verantwortlich gemacht werden, wenn dieses das Fahrzeug bei starkem Schneefall mit montierten Sommerreifen dem Mieter übergibt. Auf der sicheren Seite steht man, wenn schon bei der Reservierung für einen Mietwagen Winterreifen verlangt werden. Sollte der Vermieter dann trotzdem ein Fahrzeug auf Sommerreifen bereitstellen, so kann man mit Verweis auf die winterliche Straßensituation von der Reservierung und damit vom Vertrag treten. Ebenso kann dem Arbeitgeber als Halter eine Verantwortung zugesprochen werden, wenn er den Fahrer zum Fahren mit ungeeigneter Bereifung ausdrücklich auffordert.