Aus aktuellem Anlass (öffentlich kommen jetzt verstärkt Zweirad-, Pkw-, Llkw und Lkw-Reifen in den Reifenfachhandel, für die diese Thematik zutrifft), möchten wir auf die ECE-Kennzeichnungspflicht für Neureifen (Zweirad-, Pkw-, Llkw und Lkw-Neureifen) ab dem Produktionsdatum 1. Oktober 1998 hinweisen. Das heißt alle Zweirad-, Pkw, Llkw und Lkw-Neureifen ab DOT 408 müssen die ECE-Kennzeichnung besitzen!
Montieren Sie Reifen ab DOT 4083, die keine entsprechende ECE-Kennzeichnung besitzen, erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeuges! Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 36 StVZO, der mit der 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 4. Juli 1997 vom Bundesrat beschlossen worden ist. (Siehe dazu auch den entsprechenden Abschnitt unter dem Stichwort "ECE- Kennzeichnungspflicht.) Die gesetzlichen Regelungen sind in § 36 StVZO sowie der "Richtlinie für eine einheitliche Reifenkennzeichnung" festgelegt.
(1) Die in § 36 Abs. 2b StVZO genannten Reifen, das sind Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, müssen außer der Fabrik- oder Handelsmarke folgende Aufschriften tragen - Reifennennbreite - Nennquerschnittsverhältnis - Reifenbauart - Felgennenndurchmesser - Tragfähigkeitskennzahl(en) - Symbol(e) der Geschwindigkeitskategorie - Falls zutreffend: TUBELESS, M + S, (M&S, M.S), REINFORCED - Herstellungsdatum (dreistellig, die ersten zwei Ziffern geben die Herstellungswoche, die dritte Ziffer das Herstellungsjahr an). Hinsichtlich Form und Inhalt müssen die Aufschriften dem Abschnitt 3 der ECE-Regelung Nr. 30, Nr. 54 bzw. Nr. 75 entsprechen . Dies gilt auch für solche Reifen, die nicht in ECE- Regelungen aufgeführt sind. Für Reifen mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 80 km/h sind die Symbole der Geschwindigkeitskategorie nach der Norm ISO 4209/1 zu verwenden. Bei gestuften Reifen ist statt des Symbols Geschwindigkeitskategorie die Kennzeichnung "MAX 100 km/h" quer durch den Firmennamen zulässig.
Beispiele: a) nach ECE-Regelung Nr. 30: 185/70 R TUBELESS M+S 253
b) nach ECE-Regelung Nr. 54: 250/ 70 R 149/145 J (146/143 L) TUBELESS 257 c) nach ECE-Regelung Nr. 75 100/80 B 18 43 S TUBELESS M+S 258
Dies gilt nicht für Reifen mit anderen in Normen üblichen Bezeichnungen für die Reifengröße gemäß Anlage zu dieser Richtlinie.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für erneuerte Reifen. Sie müssen mit dem Symbol "R" oder der Aufschrift "runderneuert" "retread" oder "retreaded" gekennzeichnet sein. Das Erneuerungsdatum ist analog dem Herstellungsdatum anzugeben. (3) Reifen für Höchstgeschwindigkeit über * 210 km/h mit der Geschwindigkeitsbezeichnung "VR" * 240 km/h mit der Geschwindigkeitsbezeichnung "ZR" und Reifen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h mit der Geschwindigkeitsbezeichnung "VR" bzw. "V" dürfen abweichend von Absatz 1 bis auf Weiteres folgende Aufschriften tragen: - Fabrik oder Handelsmarke - Reifennennbreite - Querschnittsverhältnis - Felgendurchmesser - TUBELESS (falls zutreffend) - Herstellungsdatum
Beispiel für eine Reifenaufschrift (ohne die Fabrik- oder Handelsmarke): 205/55 ZR 15 TUBELESS 208
(4) Wird bei den Reifenaufschriften von Absätzen 1 bis 3 abgewichen, so ist eine Ausnah- megenehmigung von § 36 Abs. 2b StVZO erforderlich. Sonstige Aufschriften oder Kennzeichnungen auf den Reifen dürfen nicht zur Verwechs- lung mit den vorgeschriebenen Angaben führen. Vorgenannte Angaben beziehen sich nicht auf im Ausland hergestellte Reifen. Importeure von Reifen mit einer von obiger Vorschrift abweichenden Kennzeichnung geben bei Veräußerung zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO eine Bescheinigung bei, damit der Halter und der Fahrzeugführer ggf. die Einigung bzw. die nicht auf den Reifen gekennzeichneten Angaben nachweisen kann.
(Quelle:Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.)